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Gerne helfen wir Ihnen mit Ihrem vorstehenden Auftrag weiter. Bevor wir Störungsmeldungen oder Reparaturaufträge bearbeiten, bitten wir Sie den nachstehenden Passus zu bestätigen, welcher sich um die Kostentragung bei Reparaturen im Sondereigentum dreht. Vereinbarung über die Kostentragung bei einer Schadenursache im Sondereigentum Häufige Fälle, bei denen es zu Mißverständnissen über die Kostentragung kommt: Rohrreinigung / Beseitigung einer Verstopfung Kostenübernahme durch die Hausverwaltung ausschließlich bei Rohrreinigung der gemeinschaftlichen Fallleitung/Grundleitung. Selbst verursachte Verstopfungen durch zum Beispiel Haare, Feuchttücher, Windeln etc. werden NICHT übernommen. Klingel/Sprechanlage defekt Kostenübernahme durch die Hausverwaltung ausschließlich bei Defekt im Gemeinschaftseigentum (zum Beispiel Defekt des Klingeltableaus an der Hauseingangstüre). Kein Kostenersatz bei Defekt der Sprechstelle in der Wohnung (Ausnahme: diese ist zu Gemeinschaftseigentum erklärt) Schimmelbefall Stellt sich durch den Bericht der eingesetzten Fachfirma heraus, dass Schimmelbefall durch nicht sachgemäße Lüftung oder zu hohe Raumluftfeuchte verursacht ist, hat die Kosten für den Einsatz der Fachfirma der Eigentümer zu tragen. Fernseher funktioniert nicht Leider stellt sich bei dieser Frage immer wieder heraus, dass entweder mancher Fernseher für die heutige digitale Empfangsqualität nicht geeignet oder das Anschlusskabel defekt ist. Beides ist nicht Sache der Eigentümergemeinschaft. Ebenso zählt die TV-Anschlussdose im Normalfall NICHT zum Gemeinschaftseigentum. Soll trotzdem eine Überprüfung durch eine Fachfirma erfolgen und stellt sich nach deren Ortstermin heraus, dass TV-Gerät, Kabel oder Anschlussdose betroffen sind, dann sind die durch den Einsatz entstehenden Kosten von dem Eigentümer der Wohnung zu übernehmen. Heizkörper funktionieren nicht Heizkörper und deren Bestandteile wie zum Beispiel die Ventile und Thermostate sind in der Regel Sondereigentum. In Teilungserklärungen ist meist geregelt, dass sämtliche Leitungen ab der Abzweigung von der Hauptleitung (und somit auch Heizkörper und deren Bestandteile) bereits das Sondereigentum betreffen. Wird somit durch einen gewünschten Einsatz einer Fachfirma festgestellt, dass ein Problem am Heizkörper oder dessen Bestandteilen vorliegt, hat die Kosten für den Einsatz der Fachfirma der Eigentümer zu tragen. Wohnungsabsperrventil funktioniert nicht Absperrventile, welche nur Rohre und Leitungen einer Wohnung absperren, sind grundsätzlich Sondereigentum (ab der Abzweigung von der Hauptleitung). Somit sind die Kosten auch alleine von dem Eigentümer der Wohnung zu tragen. Undichte Fugen um Badewannen, Duschtasse, Waschbecken oder um Armaturen Solche Fugen sind grundsätzlich vom Eigentümer einer Wohnung dauerhaft instand zu halten. ACHTUNG: stellt sich heraus, dass durch fehlerhafte Fugen Schäden am Gebäude oder in benachbarten oder untereinanderliegenden Wohnungen entstehen, sind die daraus resultierenden Kosten vom Eigentümer der Wohnung zu tragen. VEREINBARUNG ZUR KOSTENÜBERNAHME: Die Hausverwaltung beauftragt eine Fachfirma mit der Fehlersuche. Stellt sich dabei heraus, dass ein Fehler im Sondereigentum vorliegt, ist der Eigentümer verpflichtet die Kosten für den Einsatz der Fachfirma zu tragen. Die entstehenden Kosten sind meist vorher nicht bekannt und ergeben sich erst aus dem Einsatz der Fachfirma. Mit dem Absenden dieses Formulares bestätigt der Eigentümer, dass er die oben stehende Vereinbarung gelesen hat und sich damit einverstanden erklärt. Der Eigentümer übernimmt die Kosten für den Handwerkereinsatz vollumfänglich, sofern nach deren Einsatz festgestellt ist, dass das Sondereigentum betroffen ist. Die Rechnung der Fachfirma soll von der Hausverwaltung als Sonderkosten in der Wohngeldabrechnung belastet werden.
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