Vereinbarung über die Kostentragung bei einer Schadenursache im Sondereigentum
Häufige Fälle, bei denen es zu Mißverständnissen über die Kostentragung kommt:
Rohrreinigung / Beseitigung einer Verstopfung
Kostenübernahme durch die Hausverwaltung ausschließlich bei Rohrreinigung der gemeinschaftlichen Fallleitung/Grundleitung. Selbst verursachte Verstopfungen durch zum Beispiel Haare, Feuchttücher, Windeln etc. werden NICHT übernommen.
Klingel/Sprechanlage defekt
Kostenübernahme durch die Hausverwaltung ausschließlich bei Defekt im Gemeinschaftseigentum (zum Beispiel Defekt des Klingeltableaus an der Hauseingangstüre). Kein Kostenersatz bei Defekt der Sprechstelle in der Wohnung (Ausnahme: diese ist zu Gemeinschaftseigentum erklärt)
Schimmelbefall
Stellt sich durch den Bericht der eingesetzten Fachfirma heraus, dass Schimmelbefall durch nicht sachgemäße Lüftung oder zu hohe Raumluftfeuchte verursacht ist, hat die Kosten für den Einsatz der Fachfirma der Eigentümer zu tragen.
Fernseher funktioniert nicht
Leider stellt sich bei dieser Frage immer wieder heraus, dass entweder mancher Fernseher für die heutige digitale Empfangsqualität nicht geeignet oder das Anschlusskabel defekt ist. Beides ist nicht Sache der Eigentümergemeinschaft. Ebenso zählt die TV-Anschlussdose im Normalfall NICHT zum Gemeinschaftseigentum. Soll trotzdem eine Überprüfung durch eine Fachfirma erfolgen und stellt sich nach deren Ortstermin heraus, dass TV-Gerät, Kabel oder Anschlussdose betroffen sind, dann sind die durch den Einsatz entstehenden Kosten von dem Eigentümer der Wohnung zu übernehmen.
Heizkörper funktionieren nicht
Heizkörper und deren Bestandteile wie zum Beispiel die Ventile und Thermostate sind in der Regel Sondereigentum. In Teilungserklärungen ist meist geregelt, dass sämtliche Leitungen ab der Abzweigung von der Hauptleitung (und somit auch Heizkörper und deren Bestandteile) bereits das Sondereigentum betreffen. Wird somit durch einen gewünschten Einsatz einer Fachfirma festgestellt, dass ein Problem am Heizkörper oder dessen Bestandteilen vorliegt, hat die Kosten für den Einsatz der Fachfirma der Eigentümer zu tragen.
Wohnungsabsperrventil funktioniert nicht
Absperrventile, welche nur Rohre und Leitungen einer Wohnung absperren, sind grundsätzlich Sondereigentum (ab der Abzweigung von der Hauptleitung). Somit sind die Kosten auch alleine von dem Eigentümer der Wohnung zu tragen.
Undichte Fugen um Badewannen, Duschtasse, Waschbecken oder um Armaturen
Solche Fugen sind grundsätzlich vom Eigentümer einer Wohnung dauerhaft instand zu halten. ACHTUNG: stellt sich heraus, dass durch fehlerhafte Fugen Schäden am Gebäude oder in benachbarten oder untereinanderliegenden Wohnungen entstehen, sind die daraus resultierenden Kosten vom Eigentümer der Wohnung zu tragen.